Ausgelaufenes Diplomstudium

Prüfungspass

Für den Abschluss des individuellen Diplomstudiums benötigen Sie einen vollständig ausgefüllten Prüfungspass, der von Prof. Dr. Emmerig vidiert werden muss.

Bitte vor Antrag auf Abschluss des ersten Studienabschnitts ausfüllen und mitbringen oder per E-Mail schicken.

 

Studienplan für das individuelle Diplomstudium

nach § 17 UniStG
"NUMISMATIK"
Achtung - ist mit Wintersemester 2008/09 ausgelaufen.

§ 1 Fachdefinition
Numismatik umfaßt Geldgeschichte, Münzgeschichte, Münz- und Medaillenkunde in ihren historischen, kulturkundlichen und materiellen Dimensionen, ebenso die Bereiche des Papiergeldes sowie der prä- und paramonetären Geldformen.

§ 2 Qualifikationsprofil
Ausbildungsziel ist die Befähigung, mit jedwedem numismatischen Material eigenverantwortlich umgehen zu können. Das Studium vermittelt die praktischen und theoretischen Grundlagen für die wissenschaftlich sinnvolle Beschäftigung mit dem numismatischen Objekt. Der praktische Teil der Ausbildung umfaßt Beschreibung, Bestimmung, Dokumentation, Konservierung, Sammlungsaufbau und -verwaltung sowie didaktische Ausstellungsbetreuung. Die Anwendung des fachspezifischen, methodisch differenzierten Instrumentariums, das andere Studien nicht vermitteln können, soll es den Absolventen schließlich ermöglichen, die numismatische Quelle als Dokument ihrer Zeit im kulturkundlichen Zusammenhang zu verstehen. Dabei ist der Charakter der Numismatik als interdisziplinäres Fach besonders zu betonen.
Den absolvierten DiplomnumismatikerInnen eröffnen sich Perspektiven im Bereich der öffentlichen und privaten Museen mit einschlägigen Beständen, in anderen kulturvermittelnden Institutionen und Organisationen wie Archiven und Bibliotheken, in Ansätzen auch in der Erwachsenenbildung, insbesondere aber im internationalen Münz- und Kunsthandel und bei Verlagen von Fachzeitschriften.

§ 3 Studiendauer
Das individuelle Diplomstudium "Numismatik" dauert in Analogie zu den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen 8 Semester und umfaßt 120 Semesterstunden. Von diesen sind 48 Semesterstunden entsprechend den Vorschriften der Anlage 1.41.1 UniStG ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltungen (in Form einer "zweiten Studienrichtung) zu widmen. Die Wahl dieser Fächer ist beim Verfahren zur Zulassung zum Studium anzugeben.

§ 4 Studienabschnitte

§ 4. l. Im ersten Studienabschnitt sind zu absolvieren:

  1. Die Studieneingangsphase (zu absolvieren innerhalb der ersten drei Semester)
  2. Grundzüge der antiken Numismatik
  3. Grundzüge der mittelalterlichen und neuzeitlichen Numismatik
  4. Grundzüge der Numismatik der österreichischen Länder
  5. Medaillenkunde
  6. Museumskunde, Materialkunde und EDV

§ 4.2 Im zweiten Studienabschnitt sind zu absolvieren:

  1. Münz- und Geldgeschichte der Antike
  2. Münz- und Geldgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit
  3. Münz- und Geldgeschichte Außereuropas
  4. Medaillenkunde
  5. Funde und Fundanalysen
  6. Wissenstransfer und/oder Fachdidaktik
  7. Wahlfächer nach Studienschwerpunkt
  8. Diplomandenseminar

Zur Wahl einer zweiten Studienrichtung werden alle geistes- und kulturkundlichen Studienrichtungen empfohlen.

§ 5 Prüfungsordnung

§5.1 Nachweis der Lateinkenntnisse
In Analogie zu den Bestimmungen für geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen ist der Nachweis von Lateinkenntnissen spätestens mit Beendigung des ersten Studienabschnittes zu erbringen.

§ 5.2. Beurteilung von Lehrveranstaltungen
Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter erfolgt aufgrund der Teilnahme und der geforderten (oder freiwillig erbrachten) schriftlichen und/oder mündlichen Leistungen. Die Beurteilung einer solchen Lehrveranstaltung aufgrund eines einzigen (schriftlichen oder mündlichen) Prüfungsvorganges ist unzulässig. Bei nicht genügendem Erfolg ist die gesamte Lehrveranstaltung zu wiederholen (§ 58,2).

§ 5.3 Wiederholung von Prüfungen
Für die Wiederholung von Prüfungen gelten § 68,1 UniStG (Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen) und § 58, 2-4 (Wiederholung negativ beurteilter Prüfungen).

§ 5.4 Erste Diplomprüfung
Die Prüfungen der ersten Diplomprüfung werden abgelegt

  1. durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter ("prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen", etwa Übungen, Proseminare, Seminare)
  2. durch Lehrveranstaltungsprüfungen über den Stoff der im Stundenrahmen für das jeweilige Fach vorgeschriebenen oder angebotenen Lehrveranstaltungen,
  3. durch Fachprüfungen aufgrund persönlicher Vereinbarung bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit dem Stoff der Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muss, welche dadurch ersetzt werden (die entsprechenden Stundenzahlen sind auf dem Prüfungszeugnis anzugeben),
    oder
  4. durch eine kommissionelle Gesamtprüfung am Ende des Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.

Auch eine Kombination dieser oben angeführten Prüfüngstypen ist möglich. Es können auch Prüfungen über einzelne Lehrveranstaltungen durch Fachprüfungen ersetzt werden. Bei einer allfälligen Gesamtprüfung sind bereits abgelegte Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungen zu berücksichtigen. In diesem Fall beschränkt sich der Gegenstand der Gesamtprüfung auf den noch nicht durch Lehrveranstaltungs- oder Fachprüfungen nachgewiesenen Teil des Prüfungsstoffes.

§ 5.5 Zweite Diplomprüfung
Die zweite Diplomprüfung ist in zwei Teilen abzulegen.

§5.5.1 Erster Teil der zweiten Diplomprüfung
Die Prüfungen des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung werden abgelegt:

  1. durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter ("prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen")
  2. durch Lehrveranstaltungsprüfungen über den Stoff der im Stundenrahmen für das jeweilige Fach vorgeschriebenen oder angebotenen Lehrveranstaltungen,
  3. durch Fachprüfungen aufgrund persönlicher Vereinbarung bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit dem der Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muß, welche dadurch ersetzt werden (die entsprechenden Stundenzahlen sind auf dem Prüfungszeugnis anzugeben),
    oder
  4. durch eine kommissionelle Gesamtprüfung am Ende des Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.

§ 5.5.2 Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. Die positive Beurteilung der Diplomarbeit. Diese dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§ 4 Ziffer 5). Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen oder Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist (§ 61,2).
  2. Absolvierung dreier Praktika: zwei Fachpraktika (jeweils 14tägig) im Rahmen des numismatischen Lehrbetriebs und ein weiteres als Berufspraktikum (28tägig) an einer außeruniversitären Einrichtung oder Institution.

§ 5.5.3 Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt:

  1. eine Prüfung aus dem Fach, dem der Gegenstand der Diplomarbeit zuzuordnen ist, wobei die Betreuerin oder der Betreuer der Diplomarbeit als Prüferin bzw. Prüfer zu bestellen ist,
    und
  2. eine Prüfung aus einem weiteren Fach, das unter Berücksichtigung des thematischen Zusammenhanges zu wählen ist. Die Bestellung dieser Prüferin oder dieses Prüfers obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan (§ 56), doch sind die Wünsche der Kandidatin oder des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Dieser zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist in Form einer einstündigen kommissionellen Gesamtprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen, wobei den beiden Prüferinnen oder Prüfern (der Prüferin und dem Prüfer) annähernd dieselbe Zeit für die Prüfung einzuräumen ist.
    Kommt der Prüfungssenat zu dem Schluss, auch in einer kürzeren Zeit einen für die Beurteilung ausreichenden Eindruck von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Kandidatin oder des Kandidaten erhalten zu haben, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates die Prüfung auch vor Ablauf der vorgesehenen Zeit beenden.

§ 6 Studienabschluß
Das Diplomstudium der "Numismatik" endet mit der Verleihung des Magistergrades.